ARTIKELAUSWAHL


Michelle Cottier

Zur Aktualität von «Frauen im Laufgitter»
für die Legal Gender Studies
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Iris von Roten war Feministin und sie war Juristin. Trotzdem wird sie, jedenfalls bisher, nicht als eine Vertreterin der feministischen Rechtswissenschaft betrachtet. Iris von Rotens Zielpublikum war nicht die juristische Fachwelt, das Buch liest sich auch nicht wie ein juristischer Fachtext, sie beabsichtigte vielmehr eine gesellschaftspolitische Intervention, die ihr zur Zeit des Erscheinens ihres Buches auch eindrucksvoll gelang. Aber auch für die aktuelle Diskussion in den rechtswissenschaftlichen Geschlechterstudien ist «Frauen im Laufgitter» in seinen Analysen der Geschlechterverhältnisse und seinen gesellschaftspolitischen Entwürfen inspirierend. Es gilt, das Buch neu zu entdecken und Iris von Rotens wichtige Stellung in der Genealogie theoretisch arbeitender Juristinnen in Erinnerung zu rufen.
Mein Beitrag fragt also nach der Aktualität von Iris von Rotens Werk für die Legal Gender Studies.
2 Ich möchte ihn der «freien Liebe» widmen. Die freie Liebe war in von Rotens Buch wie auch in ihrem Beziehungsleben ein zentraler Topos, wie wir aus den besonders fesselnden Teilen von Wilfried Meichtrys Doppelbiographie über Iris und Peter von Roten wissen.3
Ihrer Zeit war Iris von Rotens explizite Thematisierung weiblicher Sexualität jedenfalls in der Schweiz weit voraus. In der Zwischenzeit ist viel passiert. Seit den späten 1950er Jahren hat neben den gesellschaftlichen Umwälzungen, die zur selbstverständlichen öffentlichen Sichtbarkeit und Akzeptanz erotischer und sexualisierter Inhalte geführt haben, auch der rechts- und geschlechtertheoretische Blick auf Erotik und Sexualität tiefgreifende Entwicklungen erfahren. Um diese Entwicklungen soll es im zweiten Teil meines Beitrags gehen. Im ersten Teil will ich Iris von Rotens Konzept der «freien Liebe» rekonstruieren.

Die «freie Liebe» in Iris von Rotens «Frauen im Laufgitter»
Ihre Ausführungen im Kapitel mit dem Titel «Wie es der Frau in der Liebe und ihrem Drum und Dran ergeht» beginnt Iris von Roten mit der Beobachtung, dass gerade in dem Gebiet, wo die biologischen Unterschiede den grössten Einfluss auf die weibliche «Eigenart» haben könnten, nämlich im Gebiet der Erotik, keine Diskussion zu den Unterschieden zwischen Männern und Frauen bestünde. Dies im Gegensatz zur Debatte um die politische Gleichberechtigung oder die berufliche Gleichstellung, wo nicht bestehende psychische und intellektuelle Unterschiede herangezogen würden, um weibliche Emanzipationsbestrebungen zu bekämpfen.
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Iris von Rotens Geschlechterbegriff ist an dieser Stelle sozial-konstruktivistisch mit biologischer Basis: Sie geht davon aus, dass die biologischen Geschlechtsunterschiede eine Rückwirkung auf das Erleben der Sexualität haben. Diese Auswirkungen der körperlichen Unterschiede können aber durch soziale und ökonomische Strukturen gesteigert werden.
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Mit einem ebenso witzigen wie treffenden Bild macht von Roten deutlich, was sie mit dem biologischen Geschlechtsunterschied meint: «Obwohl die gegenseitigen Liebeserklärungen bei Frauen und Männern aufs Wort gleich lauten und ihr sinnlicher Genuss des Geschlechtsakts alles in allem erstaunlich ähnlich zu sein scheint, so haben die beiden zum mindesten nach der Vereinigung Probleme sehr verschiedener Grössenordnung im Kopf: Sie fragt sich, ob sie ein Kind bekommen werde, er höchstens, wo sein Tramabonnement geblieben ist.»
6 Aus heutiger Sicht überraschend ist die enge Verknüpfung der Schwangerschaft als Folge der sexuellen Begegnung einer Frau mit einem Mann mit dem Ziel der erotisch-sexuellen Erfüllung der Frau. «Sofern der Geschlechtsakt und seine Folgen als Auswirkungen der leidenschaftlichen Liebe erlebt werden, kann die Schwangerschaft erotisch-sexuelle Sättigung bedeuten.»7 Die Schwangerschaft als Risiko bestimmt also massgeblich das weibliche sexuelle Erleben. Gleichzeitig ist sie – im Fall der leidenschaftlichen Liebe – Verkörperung der von der Frau erfahrenen erotischen Erfüllung. Die Schwangerschaft bildet denn auch Teil dessen, was Iris von Roten sich unter der «freien Liebe» vorstellt: «Der Anspruch der Frau geht im Grunde nicht auf die Wahl eines Mannes, von dem sie Kinder will, sondern darauf, von jedem Mann, von dem sie ein Kind will, eines zu bekommen, also buchstäblich auf ‹freie Liebe›.» 8
Nun stellt Iris von Roten richtig fest, dass die naturgemässen Folgen des Sexualaktes grosse Kosten verursachen.
9 Das Grundproblem sieht sie darin, dass in einer Gesellschaft, die die Frauen nicht wirtschaftlich privilegiert, sich die «Frage nach einer wirtschaftlichen Solidarität der Männer in bezug auf die Aufzucht des Nachwuchses»10 stellt. Iris von Roten sieht verschiedene Möglichkeiten, die sich einer Gesellschaft in Beantwortung dieses Problems bieten: Über Versicherungen könnten alle Männer anonym für alle Kinder aufkommen, oder es wird eine individuelle Lösung gewählt, bei der jeder Vater an die Kinder, die er für seine eigenen hält, zahlt.11
Iris von Roten stellt nun fest, dass in unserer Kultur die bürgerliche Ehe die gesuchte Lösung und die Antwort der Männer auf die Frage «Wer zahlt da eigentlich?» darstelle. Die patriarchalische Ehe setze zum einen voraus, dass überwiegend die Männer Zugang zu Besitz und Arbeitserwerb haben, zum anderen, dass eine kollektive und anonyme Regelung für die «Aufzucht des Nachwuchses» fehle.
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Es folgt eine messerscharfe Analyse der Geschlechterverhältnisse innerhalb der bürgerlichen Ehe: Der Preis für die Übernahme der Ernährerrolle durch den Ehemann ist nicht nur die im IV. Kapitel des Buches in all ihren mühseligen Details geschilderte «Haushaltfron», sondern auch die sexuelle Enthaltsamkeit der Ehefrau und die «Reservation der weiblichen Geschlechtsorgane für den Ehemann».
Das Potenzial für Veränderungen in diesem Machtgefüge sieht Iris von Roten in der Entwicklung von Methoden der sicheren Empfängnisverhütung: «Mit einer idealen Methode der Empfängnisverhütung, die erlaubt, die Schwangerschaft als unweigerliche Folge zahlreicher Geschlechtsakte abzuwenden, würden die Frauen vom Kanalisieren, Rationieren und Kontrollieren ihrer Sexualität, das mit der Übernahme der Verantwortung seitens der Männer bei der Aufzucht der Nachkommen eingehandelt worden ist, weitgehend erlöst werden. Innerhalb der Ehe bedeutete sie Befreiung von Zwangsmutterschaft, ausserhalb derselben die Befreiung vom ‹Zölibat›.»
13 Iris von Roten verspricht sich also von einer verlässlichen Methode der Empfängnisverhütung eine aus Frauensicht höchst willkommene Befreiung der weiblichen Sexualität. Diese Prognose sollte sich in den folgenden Jahren ein Stück weit erfüllen, die Entwicklung sollte sich aber als komplizierter erweisen.

Gesellschaftliche und rechtliche Umwälzungen seit 1958
Seit der Publikation von «Frauen im Laufgitter» ist schon fast unheimlich viel passiert: 1960 kommt die Antibabypille auf den Markt, und ihre Verbreitung führt die von Iris von Roten richtig vorausgesagte Entkoppelung von Sexualität und Mutterschaft herbei. Ungefähr zur gleichen Zeit beginnt eine Aufweichung der rigiden Moralvorstellungen, die vor allem der Kontrolle weiblicher Sexualität dienten. Die uneheliche Mutterschaft wird nach und nach von ihrem sozialen Stigma befreit. Jedenfalls auf der diskursiven Ebene setzt sich ein partnerschaftliches Verständnis der Geschlechterbeziehungen auch in der Ehe durch. Die Scheidung wird zu einer gesellschaftlich akzeptierten und immer häufiger praktizierten Möglichkeit, die Norm der monogamen Ehe zu unterlaufen.
Ein ganz wesentlicher Antrieb für den Wandel geht von der Frauenbewegung aus, von der sich Iris von Roten nach der enttäuschenden Distanzierung gewisser Frauenorganisationen von «Frauen im Laufgitter» zurückzog.
14 Die Neue Frauenbewegung der 1970er und 1980er Jahre feiert nun nicht einfach die durch die Pille gewonnene Freiheit, sondern hat ein gespaltenes Verhältnis zur Sexualität: Die Forderung nach dem Recht auf den eigenen Körper ist durchaus auch auf die lustvollen Seiten sexueller Betätigung ausgerichtet, gleichzeitig stellt sich die Bewegung gegen die Sexualisierung des Frauenkörpers durch die Medien und die Idee der ständigen Verfügbarkeit von Frauen im Zuge der «sexuellen Revolution» nach 1968.15 Erstmals wird in dieser Zeit auch sexuelle Gewalt in Beziehungen und insbesondere in der Ehe zum politischen Thema.
Als weitere politische Akteurin in Sexualitätsfragen wird die Lesben- und Schwulenbewegung immer wichtiger. Während bei den Lesben die feministische Kritik am «Zwang zur Heterosexualität» im Rahmen der Neuen Frauenbewegung im Vordergrund steht, fokussieren die Schwulenorganisationen auf die offensive öffentliche Thematisierung der Sexualität unter Männern und in den 1990er Jahren auf den Kampf gegen die Diskriminierung im Zusammenhang mit Aids. Weg vom Thema Sexualität führt das Engagement für eine Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften. Ende der 1990er Jahre bilden sich schliesslich von der angloamerikanischen Queer-Bewegung inspirierte subkulturelle Gruppierungen, die etwa in Drag-King-Shows neue Ausdrucksformen für die erotisch-sexuelle Geschlechtervielfalt suchen und so der gesellschaftlichen Repression auf lustvolle und subversive Art und Weise begegnen.
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Die gesellschaftlichen Umwälzungen und die Forderungen der verschiedenen Bewegungen mit einer sexualitätspolitischen Agenda schlagen sich in rechtlichen Entwicklungen nieder. Die Strafbarkeit von ausserehelichen sexuellen Beziehungen wird in allen Kantonen aus den Gesetzbüchern entfernt – in Peter von Rotens Kanton Wallis allerdings erst im Jahr 1995.
17 Unehelich geborene Kinder werden mit der Reform des Kindesrechts 1976 rechtlich den ehelich geborenen gleichgestellt, und die exceptio plurium, also die Abwehr einer Vaterschaftsklage durch Hinweis auf das Verkehren mit mehreren Männern zur Zeit der Empfängnis, wird abgeschafft. Das neue Eherecht von 1988 verankert das Ideal eines partnerschaftlichen Geschlechterverhältnisses im Gesetz, und das neue Scheidungsrecht von 2000 schafft den Ehebruch als Scheidungsgrund ab.18 Das neue Sexualstrafrecht von 1992 schützt nicht mehr die Sittlichkeit, sondern die sexuelle Integrität, was insbesondere in der Abschaffung der Straflosigkeit der Vergewaltigung in der Ehe zum Ausdruck kommt. 19
Die gleichgeschlechtliche Liebe schliesslich, die in der Schweiz bereits in den 1940er Jahren entkriminalisiert worden war,
20 wird zu Beginn des 21. Jahrhunderts innerhalb einer der Ehe nachempfundenen und gleichzeitig von ihr abgegrenzten Form, der sogenannten eingetragenen Partnerschaft, von jeder sexuellen Konnotation befreit und von der Elternschaft ausgeschlossen. 21

Legal Gender Studies und die Sexualität
Die Legal Gender Studies, die als akademische Disziplin ihre Wurzeln in der feministischen Rechtswissenschaft der 1980er Jahre haben, sind noch heute stark durch die Perspektive der Neuen Frauenbewegung geprägt. Überspitzt formuliert sind Sexualität und Erotik in heterosexuellen Beziehungen explizit nur Thema, wenn sie in Form von Prostitution und Pornographie kommerzialisiert sind oder wenn Männergewalt in ihrer sexualisierten Form Frauen besonders erniedrigt. Wichtige Impulse kommen dabei vom «radikalen Feminismus», der durch die US-amerikanische Rechtswissenschaftlerin Catharine MacKinnon vertreten wird.
22 Ihre These ist es, dass die gesellschaftliche Benachteiligung von Frauen durch sexuelle Gewalt in Form von Vergewaltigungen, sexueller Belästigung oder Pornographie hergestellt und perpetuiert wird. Das Recht hat in dieser Perspektive die Aufgabe, den Frauen wirksame Mittel gegen sexuelle Gewalt zur Verfügung zu stellen. Ein Beispiel für die Rezeption der radikalfeministischen Analysen ist der Entwurf zum Sexualstrafrecht, den eine Gruppe von Basler Rechtsanwältinnen und Juristinnen im Jahr 1987 publizierte. In der Einleitung stellen die Autorinnen fest: «Sexuelle Gewalt gegen Frauen hat eine wichtige Funktion in einem frauenunterdrückenden System. Sie dient der Disziplinierung und Erniedrigung der Frau.» Der feministische Entwurf stellt in konsequenter Weise das Selbstbestimmungsrecht von Frauen ins Zentrum und setzt ein Zeichen gegen die damalige Tendenz, Frauen mit einem nicht der Norm entsprechenden Sexualverhalten die Glaubwürdigkeit abzusprechen.23 Der Entwurf hat zudem wesentlich dazu beigetragen, dass in der Reform des Sexualstrafrechts auch sexuelle Gewalt in Beziehungen als solche wahrgenommen wurde. So hatte der Entwurf des Bundesrats im Rahmen des Vergewaltigungstatbestands noch die nichteheliche Beziehung zwischen Täter und Opfer als Milderungsgrund vorgesehen 24, und die Vergewaltigung in der Ehe sollte gemäss Bundesrat nicht verfolgt werden, da die Strafverfolgung «für den weiteren Bestand der betreffenden Ehen keineswegs förderlich wäre».25 Beides wurde in der parlamentarischen Beratung korrigiert. In jüngerer Zeit hat sich der Diskurs zur Männergewalt gegen Frauen erweitert, indem beispielsweise neuere Erkenntnisse zur Bedeutung von Gewalt in der männlichen Identitätsbildung einbezogen werden.26
Das Thema Kinder wird heute im Rahmen der rechtlichen Geschlechterstudien anders als bei Iris von Roten völlig von der Sexualität abgekoppelt und nur von seiner mühevollen Seite her betrachtet, der unbezahlten Sorge- und Hausarbeit, die es mit der Erwerbsarbeit zu vereinbaren und deren finanzielle Belastung es im Rahmen von Sozialversicherungs- und Familienrecht abzusichern gilt.
27 Mit den medizinischen und technologischen Entwicklungen ist das Themenfeld der rechtlichen Regulierung der Reproduktionsmedizin hinzugetreten, die im Hinblick auf die Selbstbestimmung von Frauen kritisch diskutiert wird. 28
Die Thematisierung lustvoller, positiv konnotierter Sexualität scheint momentan den Queer Legal Studies vorbehalten zu sein, die sich in den letzten Jahren ihren festen Platz innerhalb der rechtlichen Geschlechterstudien gesichert haben. Queer steht dabei für eine kritische Auseinandersetzung mit der Herstellung der Trennung zwischen Hetero- und Homosexualität durch das Recht,
29 fragt aber auch nach der queeren Erotik des rechtlichen Diskurses, etwa wenn davon gesprochen wird, dass das Recht den homosexuellen Körper und die Kategorie des «Homosexuellen» begehre.30 Insofern reiht sich die Queer Legal Theory in eine Tradition der Denaturalisierung der Kategorien «Homo-» und «Heterosexualität» und der Subversion von repressiven Normen ein.

Was können die Legal Gender Studies von «Frauen im Laufgitter» lernen?
Iris von Rotens offensive Einforderung des Anspruchs auf sexuelle Erfüllung sehe ich als Aufforderung, die bestehende symbolische Ordnung innerhalb der Legal Gender Studies, die der feministischen Rechtswissenschaft die sexuelle Gewalt und den Queer Legal Studies das sexuelle Begehren zuweist, zu überdenken. Die in «Frauen im Laufgitter» aufgeworfene Frage nach den Bedingungen individueller erotischer Entfaltung könnten für die Legal Gender Studies neue Perspektiven eröffnen: Es stellt sich für alle sexuellen Orientierungen die Frage nach den gesellschaftlichen Voraussetzungen erotischer Erfüllung und den strukturellen Rahmenbedingungen der Beziehungen, in denen Sexualität stattfindet. Sexualität und Erotik kommen so auch für die der Norm entsprechenden Beziehungen als Aspekt von Lebensqualität und persönlicher Entfaltung in den Blick.
Der von Iris von Roten hervorgehobene erotische Aspekt von Schwangerschaft und Geburt hat für lesbische und schwule Paare eine besondere Sprengkraft: So kann die Forderung nach der Abschaffung des in der Schweiz noch geltenden Verbots der Adoption und der Fortpflanzungsmedizin für gleichgeschlechtliche Paare
31 auf von Rotens Anspruch auf Verwirklichung des Kinderwunsches als Aspekt freier Liebe aufbauen.
Gleichzeitig kann auch in nicht der Heteronorm entsprechenden Beziehungen mit Kindern die eminent wichtige Bedeutung der materiellen Fragen des «Wer zahlt da eigentlich?» und des «Wer macht da eigentlich die Arbeit?» als Rahmenbedingungen sexueller Beziehungen thematisiert werden, etwa durch eine Kritik des Leitbilds des Gesetzes über die eingetragene Partnerschaft, das vom Bild des double income no kids ausgeht, also von der Idee, dass in gleichgeschlechtlichen Paaren keine ungleiche Verteilung von Haus- und Sorgearbeit auftreten könnte.
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Der Beitrag der Legal Gender Studies könnte es sein, den Anspruch auf sexuelle Erfüllung nach Iris von Roten als Leitbild unter den gegebenen Geschlechterverhältnissen neu zu formulieren und die Bedeutung von Recht für die Vorbedingungen «freier Liebe» zu untersuchen.
Ein Beispiel soll verdeutlichen, was ich damit meine: Die Nachscheidungsfamilie ist aktuell zwar im Kontext der Diskussion um die gemeinsame elterliche Sorge im Fokus der geschlechterpolitischen Aufmerksamkeit.
33 Unbeachtet bleibt aber die Frage nach dem Einfluss der normativen Rahmung von Ehescheidungen auf die individuelle erotische Entfaltung. Ich gehe davon aus, dass für geschiedene Personen, die Kinder betreuen, und dies sind nach wie vor zu einem grossen Teil Frauen, ein sexuell aktives Leben aufgrund verschiedener Faktoren erschwert wird. So vermute ich – Studien über diese Frage fehlen meines Wissens –, dass neben dem ganz materiellen Problem des Zeitaufwands für die Kinderbetreuung der Diskurs über die «gute Mutter» oder den «guten Vater» das Sexualleben Geschiedener und Getrennter behindert. Das Recht erleichtert jedenfalls für den Fall, dass die sexuelle Erfüllung in einer neuen festen Partnerschaft gesucht wird, diese nicht gerade: Die kinderbetreuende Person, die Unterhaltsansprüche gegenüber dem Expartner hat, also meist die geschiedene Frau, riskiert, diese zu verlieren, sobald sie in einer neuen gefestigten Partnerschaft lebt, unabhängig davon, wie viel der neue Partner finanziell einbringen kann.34 Offenbar wirkt hier die von Iris von Roten beschriebene «Reservation der weiblichen Geschlechtsorgane für den Ehemann» auch nach Auflösung der Ehe nach. Ein überzeugender Lösungsvorschlag für diese Folge der nach wie vor aktuellen ungleichen Verteilung der Lasten des Kinderhabens findet sich in «Frauen im Laufgitter»:35 Eine kollektive Versicherungslösung, die die vollen Kosten der Kinderbetreuung absichert, würde für Menschen mit Kindern das Eingehen erotischer Beziehungen ohne Rücksicht auf wirtschaftliche Abhängigkeiten ermöglichen. Festzuhalten bleibt der wichtige Beitrag des Werks Iris von Rotens zur Kritik aktueller Geschlechterverhältnisse, nämlich diese konsequent auszurichten am Anspruch aller Menschen, als Subjekte sexuellen Begehrens wahrgenommen zu werden.


Fussnoten
1 Mit Anmerkungen ergänzter Text des Vortrags im Rahmen der Tagung «Offene Worte. Zur Aktualität von Iris von Rotens ‹Frauen im Laufgitter›», 17./18. Oktober 2008, Basel. Die Vortragsform wurde beibehalten. Ich danke Patricia Purtschert, Ariane Bürgin, Sushila Mesquita und den Teilnehmenden der Tagung herzlich für die Anregungen.
2 Zu den Legal Gender Studies oder rechtswissenschaftlichen Geschlechterstudien zähle ich alle Zugänge, die sich kritisch mit Geschlecht und Recht beschäftigen, womit die feministische Rechtswissenschaft genauso wie Ansätze, die sich an der neueren Geschlechtertheorie, der kritischen Männlichkeitsforschung oder der Queer Theory orientieren, gemeint sind. Vgl. einführend Susanne Baer, Inklusion und Exklusion, Perspektiven der Geschlechterforschung in der Rechtswissenschaft, in: Verein Pro Feministisches Rechtsinstitut (Hrsg.), Recht Richtung Frauen. Beiträge zur feministischen Rechtswissenschaft, St. Gallen 2001, 33 ff.; Lena Foljanty/Ulrike Lembke (Hrsg.), Feministische Rechtswissenschaft: Ein Studienbuch, Baden- Baden 2006; Elisabeth Holzleithner, Recht Macht Geschlecht. Legal Gender Studies. Eine Einführung, Wien 2002.
3 Wilfried Meichtry, Verliebte Feinde. Iris und Peter von Roten, Zürich 2007.
4 Iris von Roten, Frauen im Laufgitter. Offene Worte zur Stellung der Frau, 5. Auflage, Bern 1996 [1. Auflage 1958], 240.
5 Ebd., 240.
6 Ebd., 242 f.
7 Ebd., 250.
8 Ebd., 255.
9 Ebd., 257.
10 Ebd., 259.
11 Ebd., 259. „Vermeintlich“ sind die Kinder deshalb, weil Iris von Roten annimmt – und hier täuscht sie sich in ihrer Zukunftsprognose –, dass sich Vaterschaft nie in absoluter Weise wird feststellen lassen. Die Entwicklung der sicheren Vaterschaftsfeststellung mittels DNA-Analyse in den 1980er Jahren hat denn auch einen grundlegenden Wandel in der rechtlichen Begründung von Vaterschaft und damit auch im Geschlechterverhältnis mit sich gebracht. Vgl. Andrea Büchler, Sag mir, wer die Eltern sind ... Konzeptionen rechtlicher Elternschaft im Spannungsfeld genetischer Gewissheit und sozialer Geborgenheit, Aktuelle Juristische Praxis 2004, 1175 ff.
12 Von Roten, a.a.O., 291.
13 Ebd., 297.
14 Vgl. Yvonne-Denise Köchli, Eine Frau kommt zu früh. Das Leben der Iris von Roten, Zürich 1992, 110 ff.
15 Elisabeth Joris/Heidi Witzig, Frauengeschichte(n), Dokumente aus zwei Jahrhunderten zur Situation der Frauen in der Schweiz, 3. Aufl., Zürich 1991, 300 f.
16 Vgl. in der Schweiz etwa www.suendikat.ch. Zu den auch für den deutschsprachigen Raum prägenden Drag–King–Shows in den USA vgl. Judith Halberstam, Female Masculinity, Durham/London 1998, 231 ff.
17 Vgl. Bernhard Pulver, Unverheiratete Paare: aktuelle Rechtslage und Reformvorschläge, Basel 2000, 9 f.
18 Vgl. für eine Übersicht über die Reformen des Familienrechts: Cyril Hegnauer, Entwicklungen des schweizerischen Familienrechts, FamPra.ch 2000, 1 ff.; Andrea Büchler, Family Law in Switzerland: Recent Reforms and Future Issues - An Overview, European Journal of Law Reform 2001, 275 ff.
19 Vgl. Jörg Rehberg, Das revidierte Sexualstrafrecht, Aktuelle Juristische Praxis 1993, 16 ff.
20 Vgl. Urs Zürcher, Eine kleine Geschichte der Sexualitäten, in: Andrea Büchler (Hrsg.), FamKomm Eingetragene Partnerschaft, Allg. Einl. I, N 48.
21 Vgl. das Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG).
22 Veröffentlichungen, die zur Rezeption von MacKinnon im deutschsprachigen Raum beigetragen haben, sind Catharine A. MacKinnon, Feminismus, Marxismus, Methode und der Staat: Ein Theorieprogramm, in: Elisabeth List/Herlinde Studer (Hrsg.), Denkverhältnisse. Feminismus und Kritik, Frankfurt a.M. 1989, 86 ff.; Catharine A. MacKinnon, Auf dem Weg zu einer feministischen Jurisprudenz, STREIT 1-2/1993, 4 ff.; Elisabeth Freivogel, Sexualität–Macht–Politik, Theorie-Ansätze von Catharine A. MacKinnon, Emanzipation 7/1983, 22 ff.; Susanne Baer, Würde oder Gleichheit. Zur angemessenen grundrechtlichen Konzeption von Recht gegen Diskriminierung am Beispiel sexueller Belästigung am Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland und den USA, Baden-Baden 1995; Susan Emmenegger, Feministische Kritik des Vertragsrechts. Eine Untersuchung zum schweizerischen Schuldvertrags- und Eherecht, Freiburg i.Ü. 1999.
Die zur gleichen Zeit in den USA geführten Auseinandersetzungen zwischen den Radikalfeministinnen um MacKinnon und den einen emphatischen Sexualitätsbegriff vorziehenden so genannten «sexpositive feminists» werden hierzulande weniger wahrgenommen. Vgl. zu den «sex wars» z.B. Janet Halley, Split Decisions. How and Why to Take a Break from Feminism, Princeton/Oxford 2006, 115 ff.
23 Barbara Fischer/Elisabeth Freivogel/Susanne Bertschi/Lisa Stärkle, Was heisst hier Vergewaltigung?: Sexualstrafrecht aus feministischer Sicht, 2. Aufl., Basel 1988.
24 Aus der Botschaft des Bundesrats: «Der Täter wird nach Artikel 189 Absatz 2 des Entwurfes mit Gefängnis von drei Tagen bis zu drei Jahren – anstatt mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren – bestraft, wenn in der persönlichen Beziehung zwischen ihm und dem Opfer entlastende Umstände liegen. Mit dem Begriff der persönlichen Beziehung wird die intime Bekanntschaft zwischen dem nachmaligen Täter/Opfer-Paar umschrieben, die zwar nicht lange gedauert haben, aber über eine oberflächliche Begegnung hinausgehen muss. Ein entlastender Umstand dürfte daher nicht von vornherein darin erblickt werden, dass die Frau eine Prostituierte ist, wohl aber grundsätzlich in der Tatsache einer eheähnlichen Gemeinschaft. Der Schutz der Frau soll jedoch in diesem Fall nur dann abgeschwächt werden, wenn sie in ihrer Bereitschaft zum geschlechtlichen Verkehr dem Täter im Rahmen dieser Beziehung sehr weit entgegengekommen ist, sich ihm dann jedoch unvermittelt verweigert.» Botschaft des Bundesrats vom 26. Juni 1985, Bundesblatt 1985 II 1009, 1073.
25 Aus der Begründung des Bundesrats: «Ein rechtsgenüglicher Beweis für eine eigentliche Vergewaltigung durch den Ehemann, wie er insbesondere bei einer derart schweren Strafdrohung unbedingt zu erbringen ist, wäre oft nicht möglich. Die Strafverfolgungsbehörden würden zu peinlichen, die Intimsphäre der Betroffenen empfindlich tangierenden Ermittlungen gezwungen, was für den weiteren Bestand der betreffenden Ehen keineswegs förderlich wäre. Kommt aber die Bestimmung vor dem Hintergrund einer bereits nicht mehr völlig intakten Ehe zum Tragen, so ist auch die Befürchtung nicht von der Hand zu weisen, sie würde von der Ehefrau zur Unterstützung ihrer Trennungs- oder Scheidungsklage missbraucht.» Botschaft des Bundesrats vom 26. Juni 1985, Bundesblatt 1985 II 1009, 1072.
26 Vgl. Ulrike Lembke, Gewalt und Freiheit, in: Ulrike Lembke/Lena Foljanty (Hrsg.), Feministische Rechtswissenschaft. Ein Studienbuch, Baden-Baden 2006, 155 ff.
27 Vgl. Maria Wersig, Der unsichtbare Mehrwert: Unbezahlte Arbeit und ihr Lohn, in: Lembke/ Foljanty, a.a.O., 122 ff.
28 Vgl. Maria Wersig, Reproduktion zwischen «Lebensschutz», Selbstbestimmung und Technologie, in: Lembke/ Foljanty, a.a.O., 143 ff.
29 Vgl. etwa Sabine Hark, Vor dem Gesetz, in: Ilona Bubeck (Hrsg.), Unser Stück vom Kuchen? Zehn Positionen gegen die Homo-Ehe, Berlin 2000, 57 ff.
30 Vgl. Carl Stychin, Law’s Desire: Sexuality and the Limits of Justice, London/New York 1995, 156.
31 Art. 28 Partnerschaftsgesetz.
32 Vgl. Michelle Cottier, Registered Partnership for Same-Sex Couples in Switzerland: Constructing a New Model of Family Relationships, in: Mavis Maclean (Hrsg.), Family Law and Family Values, Oxford UK 2005, 181 ff.
33 Vgl. das Postulat 04.3250 «Elterliche Sorge. Gleichberechtigung» von Nationalrat Reto Wehrli und die Debatte etwa im Rahmen der Tagung «Elterliche Verantwortung partnerschaftlich teilen – auch bei Trennung und Scheidung», 26. Oktober 2006, Bern, www.elterliche-verantwortung.ch. Für eine Analyse der Debatte vgl. Priska Gisler/Sara Steinert Borella/Caroline Wiedmer, Illegitime Eltern: Zur rechtlichen (Neu-)Verteilung der Geschlechterrollen in der Schweizer Familie, in: Kathrin Arioli/Michelle Cottier/Patricia Farahmand/Zita Küng (Hrsg.), Wandel der Geschlechterverhältnisse durch Recht?, Zürich/Baden-Baden 2008, 237 ff.
34 Vgl. etwa Daniel Bähler, Scheidungsunterhalt – Methoden der Berechnung, Höhe, Dauer und Schranken, FamPra.ch 2007, 461, 494 ff.
35 Von Roten, a.a.O., 259.

Heft 28

Offene Worte.

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